Bestuhlungspläne

Die Verpflichtung zur Darstellung der Sitz- und Stehplätze in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan schreibt der Gesetzgeber für Versammlungsstätten (VstättVO) zwingend vor.

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben
  • Anlagen im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen
  • Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.

Auch für bereits seit langem bestehende und in Betrieb befindliche Versammlungsstätten besteht die Verpflichtung, einen genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan auszuhängen. Der Bestuhlungsplan zeigt die Bestuhlungsart, die Bühne oder Szenenfläche, die Anzahl und Breite der Notausgänge sowie den Verlauf der Rettungswege. In jedem Bestuhlungsplan sind die Besucherplätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen auch zu berücksichtigen.

 

 

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